Rechtliches

Maklervertrag

Der Anruf bei einem Makler oder eine E-Mail an das Maklerbüro zum Beispiel zum Zweck einer Nachfrage zu einer angebotenen Immobilie oder mit der Bitte um Besichtigung dieser Immobilie stellt grundsätzlich ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages dar, wenn diese Immobilie mit einer anfallenden Käuferprovision angeboten wird.

Damit der Makler dem Interessenten die gewünschten Auskünfte erteilten oder die Besichtigung der Immobilie ermöglichen bzw. durchführen kann, muß seit dem 23.12.2020 ein Maklervertrag in Textform (z. B. E-Mail) abgeschlossen werden (§ 656 BGB) . Der wesentliche Vertragsinhalt ist die Bereitschaft des Interessenten zur Zahlung der geforderten Maklercourtage, jedoch nur für den Fall, dass der Interessent die angebotene Immobilie erwirbt.

Interessenten (Verbraucher) erhalten vom Makler eine Widerrufsbelehrung nach amtlichem Muster sowie den Zugang zu einem Muster-Widerrufsformular. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht vorgeschrieben. Der Widerruf kann auch anders erklärt werden.

Damit der Verbraucher nicht 14 Tage (Widerrufsfrist) auf den Beginn der Maklertätigkeit warten muss (z.B. Besichtigung, Exposézusendung), sollte er dem Makler seine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn der Dienstleistung geben. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler erlischt in diesem Fall das Widerrufsrecht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit der Verwendung der Immobilienangebote eines Maklers erkennt der Interessent die Geschäftsbedingungen (AGB) an. Als Verwendung gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme hinsichtlich einer angebotenen Immobilie mit dem Makler oder dem Eigentümer.

Wer zahlt die Maklerprovision (Courtage)?

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses (mit oder ohne Einliegerwohnung) an Verbraucher teilen sich seit dem 23.12.2020 Verkäufer und Käufer die anfallende Maklercourtage (§ 656 BGB) oder der Verkäufer trägt allein die Courtage. Muß der Makler für den Immobilienverkauf nötige Dokumente beschaffen (z. B. amtliche Flurkarte, Energieausweis, Wohnflächenberechnung usw.) sind die Kosten und Auslagen vom Verkäufer zu tragen. Wenn der Makler eine der Parteien (Käufer oder Verkäufer) bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages vertreten soll, wird diese Dienstleistung zusätzlich der jeweiligen Partei berechnet.

Wohnraumvermittlung (Vermietung von Wohnungen)

Seit dem 1. Juni 2015 gilt beim „Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ (WoVermRG) das „Bestellerprinzip“. Danach bezahlt jeweils derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat, in der Regel ist dieses der Vermieter.

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung regelt die Vermittlung von z. B. Mietwohnungen. Es gilt nicht für den Verkauf von Wohnimmobilien! Für die Vermietung von Gewerbeimmobilien gilt das „Bestellerprinzip“ ebenfalls nicht.

Geldwäschegesetz (GwG)

Nach dem Geldwäschegesetz müssen Immobilienmakler die Identität von Käufern und Verkäufern gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG feststellen.

Die Feststellung der Identität erfolgt nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GwG bei „natürlichen Personen“ anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Angabe von: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Eine Kopie des Ausweises muss an den Immobilienmakler übergeben werden.

Die Feststellung der Identität ist bei Abschluss des Maklervertrages durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die meisten Maklerverträge durch konkludente Handlung zustande kommen (der Kunde fordert Informationsmaterial zur Immobilie an oder vereinbart einen Besichtigungstermin).

Der Immobilienmakler muss feststellen, ob der Kunde für sich selbst oder für einen Dritten handelt, er hat die Geschäftsbeziehung und die im Verlauf der Geschäftsbeziehung durchgeführten Zahlungsflüsse zu überwachen. Bei Verstößen oder Verdachtsmomenten ist der Immobilienmakler verpflichtet, diese umgehend der beim Zoll angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) mit Sitz in Bonn zu melden.

Die erhobenen Angaben und alle Informationen über den Kunden bzw. den wirtschaftlich Berechtigten muss der Immobilienmakler 5 Jahre aufbewahren und dabei die Datenschutzbestimmungen beachten.